12. März 2009

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.

Für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom 13. März 2008 bis zum 7. August 2008 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 14. Juni 2007, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 20. Juli 2007. Seit dem 8. August 2008 bezieht sich die Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 6. Juni 2008, die am 8. August 2008 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils einschlägigen Fassung mit folgenden Ausnahmen durchgängig entsprochen wurde und werden wird:

  • Gemäß Ziffer 3.8 Abs. 2 soll für den Fall, dass die Gesellschaft für den Vorstand und den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat, ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Die Versicherung war auf Anfrage nicht bereit, gegen einen Selbstbehalt eine niedrigere Prämie einzusetzen, weshalb die bestehende D&O Versicherung aus wirtschaftlichen Erwägungen ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes abgeschlossen wurde.

  • Gemäß Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die SFC Energy AG vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Sie nimmt daher von der Bildung eines solchen Ausschusses Abstand.

  • Gemäß Ziffer 5.6 soll der Aufsichtsrat regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2008 wegen des Wechsels im Vorsitz des Aufsichtsrates keine Effizienzprüfung vorgenommen. Allerdings plant der Aufsichtsrat, im Jahr 2009 eine Effizienzprüfung durchzuführen.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG

Brunnthal, den 23. März 2009