Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
der SFC Energy AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG haben am 25. März 2020 die folgende gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären nach pflichtgemäßer Prüfung, dass seit dem 21. März 2019 (Zeitpunkt der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung) den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 7. Februar 2017 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 24. April 2017 und in der berichtigten Fassung veröffentlicht am 19. Mai 2017, „DCGK 2017“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde:

  • Gemäß Ziffer 3.8 Abs. 3 des DCGK 2017 ist bei D&O-Versicherungen für den Aufsichtsrat ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds zu vereinbaren. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 dem Aufsichtsrat ein umfassendes Absicherungspaket eingeräumt, um die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen Aufsichtsräten zu erleichtern. Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen Aufsichtsräten ist eine Aufgabe, die wegen der geographischen Breite der Geschäftstätigkeit, der Kapitalmarktorientierung und der beschränkten finanziellen Mittel des Unternehmens der Gesellschaft besondere Schwierigkeiten bereitet. Danach räumt § 16 Abs. 2 der Satzung den Aufsichtsratsmitgliedern einen Anspruch auf eine durch die Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung zu ihren Gunsten ohne Selbstbehalt ein. Insoweit besteht eine Abweichung vom DCGK 2017.

  • Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des DCGK 2017 soll die Vorstandsvergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat zum Geschäftsjahr 2014 ein virtuelles Aktienoptionsprogramm implementiert, das für die zum bzw. ab dem 1. Januar 2014 neu abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge gilt und die Zuteilung virtueller Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Nach Ablauf einer festgelegten Wartezeit gewähren die Aktienoptionen bei Ausübung ein Recht auf Barauszahlung in Abhängigkeit vom Aktienkurs der Aktie der SFC Energy AG zum Zeitpunkt der Ausübung. Während die Stückzahl der zuzuteilenden virtuellen Aktienoptionen von vornherein begrenzt ist, ist im Hinblick auf das Kurssteigerungspotential im Ausübungszeitraum der virtuellen Aktienoptionen keine betragsmäßige Begrenzung festgelegt. Der Aufsichtsrat vertritt die Ansicht, dass die Begrenzung des Wertzuwachses einer aktienkursbezogenen Vergütung dem Grundgedanken dieser Vergütungsform widerspricht und ihren wesentlichen Anreiz, auf einen steigenden Unternehmenswert hinzuwirken, konterkarieren würde. Angesichts der nicht vollständigen betragsmäßigen Begrenzung aller variablen Vergütungsteile weist die Vergütung der Vorstandsmitglieder damit auch insgesamt keine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des DCGK 2017.

Gemäß Ziffer 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 des DCGK 2017 soll eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Die SFC Energy AG ist der Ansicht, dass das Erreichen einer Altersgrenze keine Rückschlüsse auf die Kompetenz eines Vorstandsmitglieds zulässt. Die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist daher nicht erfolgt. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 5.1.2 Absatz 2 Satz 3 des DCGK 2017.

  • Gemäß Ziffer 5.3.1 des DCGK 2017 soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, wobei nach Ziffer 5.3.2 des DCGK 2017 insbesondere ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet werden soll. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus nur drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat ist im Einklang mit dem juristischen Schrifttum der Ansicht, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll erhöht werden kann. Insoweit besteht eine Abweichung von den Empfehlungen in Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 des DCGK 2017.

  • Gemäß Ziffer 5.3.3 des DCGK 2017 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 5.3.3 des DCGK 2017.

  • Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 4 des DCGK 2017 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Für seine Zusammensetzung soll er im Rahmen der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. Dieser soll auch über die nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder der Anteilseigner und die Namen dieser Mitglieder informieren. Von der Empfehlung zur Formulierung, Berücksichtigung und Veröffentlichung konkreter Ziele, der Erarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium sowie der Information über die nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder der Anteilseigner und die Namen dieser Mitglieder wird abgewichen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss eine am Unternehmensinteresse ausgerichtete effektive Beratung und Überwachung des Vorstands gewährleisten. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegte Altersgrenze sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigen. Die vorherige Festlegung von über die gesetzlich geforderte Festsetzung einer Frauenzielquote für den Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 5 AktG hinausgehenden konkreten Zielen oder Quoten erachtet der Aufsichtsrat indes weder für erforderlich noch für angemessen, da hierdurch die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gerade für die SFC Energy AG als kleinerer börsennotierter Aktiengesellschaft mit einem nur aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat pauschal eingeschränkt würde. Dementsprechend erfolgt im Corporate Governance Bericht auch keine Berichterstattung über eine diesbezügliche Zielsetzung. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 4 des DCGK 2017.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären nach pflichtgemäßer Prüfung, dass den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, „DCGK 2020“) derzeit und zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

  • Gemäß Ziffer B.2 des DCGK 2020 soll der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen und diese in der Erklärung zur Unternehmensführung beschreiben. Derzeit führen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft gemeinsame Gespräche hinsichtlich der Nachfolgeplanung mit Blick auf die Besetzung des Vorstands. Vorstand und Aufsichtsrat sind zuversichtlich, die gemeinsame langfristige Nachfolgeplanung im zweiten Halbjahr 2020 abschließen zu können. Insoweit besteht jedenfalls derzeit eine Abweichung von Ziffer B.2 des DCGK 2020.

  • Gemäß Ziffer B.5 des DCGK 2020 soll eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder festgelegt werden und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. Die SFC Energy AG ist der Ansicht, dass das Erreichen einer Altersgrenze keine Rückschlüsse auf die Kompetenz eines Vorstandsmitglieds zulässt. Die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist daher nicht erfolgt. Entsprechend konnte auch keine Altersgrenze in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer B.5 des DCGK 2020.

  • Gemäß Ziffer C.1 des DCGK 2020 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren. Von der Empfehlung zur Benennung konkreter Ziele, der Erarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium sowie der Information über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder wird abgewichen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss eine am Unternehmensinteresse ausgerichtete effektive Beratung und Überwachung des Vorstands gewährleisten. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Die vorherige Festlegung von über die gesetzlich geforderte Festsetzung einer Frauenzielquote für den Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 5 AktG hinausgehenden konkreten Zielen oder Quoten erachtet der Aufsichtsrat indes weder für erforderlich noch für angemessen, da hierdurch die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gerade für die SFC Energy AG als kleinerer börsennotierter Aktiengesellschaft mit einem nur aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat pauschal eingeschränkt würde. Dementsprechend erfolgt in der Erklärung zur Unternehmensführung auch keine Berichterstattung über eine diesbezügliche Zielsetzung. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer C.1 des DCGK 2020.

  • Gemäß Ziffer C.2 des DCGK 2020 soll eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. Die SFC Energy AG ist der Ansicht, dass das Erreichen einer Altersgrenze keine Rückschlüsse auf die Kompetenz eines Aufsichtsratsmitglieds zulässt. Die Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder ist daher nicht erfolgt. Entsprechend konnte auch keine Altersgrenze in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer C.2 des DCGK 2020.

  • Gemäß Ziffer D.2 des DCGK 2020 soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, wobei nach Ziffer D.3 des DCGK 2020 insbesondere ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet werden soll. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der Ausschussvorsitzende sollen namentlich in der Erklärung zur Unternehmensführung genannt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus nur drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat ist im Einklang mit dem juristischen Schrifttum der Ansicht, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll erhöht werden kann. Entsprechend konnten die jeweiligen Ausschussmitglieder und der jeweilige Ausschussvorsitzende in der Erklärung zur Unternehmensführung nicht angegeben werden. Insoweit besteht eine Abweichung von den Empfehlungen in Ziffern D.2 und D.3 des DCGK 2020. Mangels Bildung von Aufsichtsratsausschüssen ergeben sich auch mit Blick auf weitere Empfehlungen des DCGK 2020, die auf Aufsichtsratsausschlüsse und deren Mitglieder Bezug nehmen (Ziffern C.10, D.4, D.8, D.11, D.13 und G.17 des DCGK 2020), Folgeabweichungen.

  • Gemäß Ziffer D.5 des DCGK 2020 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer D.5 des DCGK 2020.

  • Gemäß Ziffer G.1 des DCGK 2020 soll im Vergütungssystem insbesondere festgelegt werden, wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung). Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat zum Geschäftsjahr 2014 ein virtuelles Aktienoptionsprogramm implementiert, das für die zum bzw. ab dem 1. Januar 2014 neu abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge gilt und die Zuteilung virtueller Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Nach Ablauf einer festgelegten Wartezeit gewähren die Aktienoptionen bei Ausübung ein Recht auf Barauszahlung in Abhängigkeit vom Aktienkurs der Aktie der SFC Energy AG zum Zeitpunkt der Ausübung. Während die Stückzahl der zuzuteilenden virtuellen Aktienoptionen von vornherein begrenzt ist, ist im Hinblick auf das Kurssteigerungspotential im Ausübungszeitraum der virtuellen Aktienoptionen keine betragsmäßige Begrenzung festgelegt. Der Aufsichtsrat vertritt die Ansicht, dass die Begrenzung des Wertzuwachses einer aktienkursbezogenen Vergütung dem Grundgedanken dieser Vergütungsform widerspricht und ihren wesentlichen Anreiz, auf einen steigenden Unternehmenswert hinzuwirken, konterkarieren würde. Angesichts der nicht vollständigen betragsmäßigen Begrenzung aller variablen Vergütungsteile weist die Vergütung der Vorstandsmitglieder damit auch insgesamt keine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Gemäß Ziffer G.1 des DCGK 2020 soll im Vergütungssystem insbesondere auch festgelegt werden, welchen relativen Anteil die Festvergütung einerseits sowie kurzfristig variable und langfristig variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben. Mangels Festlegung einer solchen Ziel-Gesamtvergütung, kann auch der Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile and dieser Ziel-Gesamtvergütung nicht festgelegt werden, sodass auch insoweit eine Abweichung von Ziffer G.1 des DCGK 2020 besteht.

  • Soweit sich durch die Neufassung des Kodex vom 16. Dezember 2019 weitere Abweichungen mit Blick auf die bestehenden Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ergeben, wird darauf hingewiesen, dass in Übereinstimmung mit der Begründung des DCGK 2020 „Änderungen des Kodex nicht in laufenden Vorstandsverträgen berücksichtigt werden“ müssen. Die Gesellschaft wird die Empfehlungen des DCGK 2020 bei der Verlängerung bestehender Vorstandsverträge und bei Neuabschluss von Vorstandsverträgen im Zusammenhang mit dem Eintritt neuer Vorstandsmitglieder berücksichtigen und insoweit entsprechende Abweichungen zukünftig erklären.

Brunnthal, 25. März 2020

SFC Energy AG

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat