Aktualisierte Entsprechenserklärung 2010 von Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (Kodex) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.
Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG („Gesellschaft“) aktualisieren ihre Entsprechenserklärung vom 22. März 2010 aufgrund geänderter Unternehmenspraxis und erklären – unter Berücksichtigung der am 2. Juli 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Kodex-Fassung vom 26. Mai 2010 – was folgt:
Für den Zeitraum seit der Entsprechenserklärung vom 23. März 2009 bis zum 4. August 2009 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 6. Juni 2008, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 8. August 2008. Für den Zeitraum vom 5. August 2009 bis zum 1. Juni 2010 bezieht sich die Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 18. Juni 2009, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 5. August 2009. Seit dem 2. Juni 2010 bezieht sich die Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 26. Mai 2010, die am 2. Juni 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils einschlägigen Fassung mit folgenden Ausnahmen durchgängig entsprochen wurde und wird:
Gemäß Ziffer 2.3.3 Satz 2 des Kodex in seiner Fassung vom 25. Mai 2010 soll die Gesellschaft die Aktionäre auch bei der Briefwahl und bei der Stimmrechtsvertretung unterstützen. Die Satzung der Gesellschaft sieht die Möglichkeit der Stimmrechtsabgabe mittels Briefwahl bisher nicht vor. Nach Einschätzung der Gesellschaft ist die Briefwahl derzeit noch nicht hinreichend praxiserprobt. Die Gesellschaft ermöglicht es ihren Aktionen jedoch bereits jetzt, sich nach Maßgabe der Weisungen der Aktionäre durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen und auf diese Weise ihre Stimme schon vor dem Tag der Hauptversammlung abzugeben. Die Möglichkeit der Briefwahl bedeutete nach Ansicht der Gesellschaft daher keine wesentliche Erleichterung der Stimmrechtsausübung.
Gemäß Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex in seiner Fassung vom 6. Juni 2008 sollte für den Fall, dass die Gesellschaft für den Vorstand eine D&O-Versicherung abschließt, ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Nach Ziffer 3.8 Abs. 2 Satz 1 des Kodex in seiner Fassung vom 18. Juni 2009, der der Bestimmung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) entspricht, hat der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu betragen. Die Gesellschaft hat vor Verkündung des VorstAG eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands abgeschlossen, die einen solchen Selbstbehalt nicht vorsieht. Die Versicherung war auf Anfrage auch nicht bereit, gegen die nachträgliche Vereinbarung eines Selbstbehalts eine niedrigere Prämie einzusetzen. Nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in der Fassung des VorstAG muss der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder bis spätestens 1. Juli 2010 an die Vorschriften des VorstAG angepasst werden. Zum 1. Juli 2010 hat die Gesellschaft eine neue D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands abgeschlossen, die die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt, so dass seit diesem Zeitpunkt insoweit keine Abweichung mehr vorliegt.
Gemäß Ziffer 4.2.1 Satz 1 des Kodex soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Bis einschließlich 31. Dezember 2010 bestand und besteht der Vorstand aus zwei Personen, nämlich einem Chief Executive Officer (CEO) und einem Chief Operating Officer (COO). Zum 31. Dezember 2010 läuft die Amtzeit des Chief Operating Officer (COO) aus und die entsprechende Person steht für eine erneute Bestellung als Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung. Ab dem 1. Januar 2011 werden die Leitungsaufgaben des Vorstands daher zunächst vom derzeitigen Chief Executive Officer (CEO) allein übernommen. Hierdurch kann unter anderem geschäftspolitische Kontinuität gewährleistet werden. Mittelfristig beabsichtigt der Aufsichtsrat, wieder ein zweites Vorstandsmitglied zu bestellen. Hierzu bedarf es indes eines sorgfältigen und pflichtgemäßen, umfassenden Auswahlprozesses. Aus diesen Gründen wird der Vorstand ab dem 1. Januar 2011 zwischenzeitlich aus nur einer Person bestehen und ab diesem Zeitpunkt auch über keinen Vorsitzenden oder Sprecher mehr verfügen.
Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 4 des Kodex soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Die Vorstandsanstellungsverträge sehen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund keinen solchen Abfindungs-Cap vor. Ein entsprechender Cap würde im Ergebnis nicht relevant, da die beiden aktuellen Vorstandsanstellungsverträge eine verbleibende Laufzeit von weniger als zwei Jahren haben. Die Gesellschaft wird bei dem Neuabschluss von Vorstandsanstellungsverträgen aber auf die Vereinbarung eines entsprechenden Abfindungs-Caps achten.
Gemäß Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die Gesellschaft vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Sie nimmt daher von der Bildung eines solchen Ausschusses Abstand.
Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG
Brunnthal, den 9. Dezember 2010
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