Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offenzulegen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.
Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG haben am 23. März 2021 die folgende gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:
„Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären nach pflichtgemäßer Prüfung, dass seit dem 25. März 2020 (Zeitpunkt der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung) den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, „DCGK“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde sowie derzeit und zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:
Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG hat bis zur Abgabe dieser Erklärung entgegen Ziffer B.5 DCGK keine festen Altersgrenzen für Vorstandsmitglieder festgelegt. Das Lebensalter allein ist zwar nicht entscheidend für die Leistungsfähigkeit, Eignung und Unabhängigkeit eines aktuellen oder potenziellen Vorstandsmitglieds. Mit Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder durch Beschluss vom 23. März 2021 wird nunmehr aber der Empfehlung B.5 DCGK entsprochen.
Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG hat bis zur Abgabe dieser Erklärung entgegen Ziffer C.2 DCGK keine festen Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt. Das Lebensalter allein ist zwar nicht entscheidend für die Leistungsfähigkeit, Eignung und Unabhängigkeit eines aktuellen oder potenziellen Aufsichtsratsmitglieds. Mit Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss vom 23. März 2021 wird nunmehr aber der Empfehlung C.2 DCGK entsprochen.
Gemäß Ziffer D.2 des DCGK soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, wobei nach Ziffer D.3 des DCGK insbesondere ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet werden soll. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der Ausschussvorsitzende sollen namentlich in der Erklärung zur Unternehmensführung genannt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus nur drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat ist im Einklang mit dem juristischen Schrifttum der Ansicht, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll erhöht werden kann. Entsprechend konnten die jeweiligen Ausschussmitglieder und der jeweilige Ausschussvorsitzende in der Erklärung zur Unternehmensführung nicht angegeben werden. Insoweit besteht eine Abweichung von den Empfehlungen in Ziffern D.2 und D.3 des DCGK. Mangels Bildung von Aufsichtsratsausschüssen ergeben sich auch mit Blick auf weitere Empfehlungen des DCGK, die auf Aufsichtsratsausschlüsse und deren Mitglieder Bezug nehmen (Ziffern C.10, D.4, D.8, D.11, D.13 und G.17 des DCGK), Folgeabweichungen. Vorstand und Aufsichtsrat haben aber am 23. März 2021 beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die satzungsmäßige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier zu erhöhen und zwar auch mit dem Ziel, künftig einen Prüfungsausschuss zu bilden.
Gemäß Ziffer D.5 des DCGK soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer D.5 des DCGK.
Brunnthal, 23. März 2021
SFC Energy AG
Der Vorstand
Der Aufsichtsrat"
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