Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
der SFC Energy AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offenzulegen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG haben am 23. März 2021 die folgende gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:

„Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären nach pflichtgemäßer Prüfung, dass seit dem 25. März 2020 (Zeitpunkt der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung) den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. März 2020, „DCGK“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde sowie derzeit und zukünftig mit folgenden Ausnahmen entsprochen wird:

Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG hat bis zur Abgabe dieser Erklärung entgegen Ziffer B.5 DCGK keine festen Altersgrenzen für Vorstandsmitglieder festgelegt. Das Lebensalter allein ist zwar nicht entscheidend für die Leistungsfähigkeit, Eignung und Unabhängigkeit eines aktuellen oder potenziellen Vorstandsmitglieds. Mit Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder durch Beschluss vom 23. März 2021 wird nunmehr aber der Empfehlung B.5 DCGK entsprochen.

  • Gemäß Ziffer C.1 des DCGK soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren. Von der Empfehlung zur Benennung konkreter Ziele, der Erarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium sowie der Information über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder wird abgewichen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss eine am Unternehmensinteresse ausgerichtete effektive Beratung und Überwachung des Vorstands gewährleisten. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Die vorherige Festlegung von über die gesetzlich geforderte Festsetzung einer Frauenzielquote für den Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 5 AktG hinausgehenden konkreten Zielen oder Quoten erachtet der Aufsichtsrat indes weder für erforderlich noch für angemessen, da hierdurch die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gerade für die SFC Energy AG als kleinerer börsennotierter Aktiengesellschaft mit einem nur aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat pauschal eingeschränkt würde. Dementsprechend erfolgt in der Erklärung zur Unternehmensführung auch keine Berichterstattung über eine diesbezügliche Zielsetzung. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer C.1 des DCGK.

Der Aufsichtsrat der SFC Energy AG hat bis zur Abgabe dieser Erklärung entgegen Ziffer C.2 DCGK keine festen Altersgrenzen für Aufsichtsratsmitglieder festgelegt. Das Lebensalter allein ist zwar nicht entscheidend für die Leistungsfähigkeit, Eignung und Unabhängigkeit eines aktuellen oder potenziellen Aufsichtsratsmitglieds. Mit Festlegung einer Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss vom 23. März 2021 wird nunmehr aber der Empfehlung C.2 DCGK entsprochen.

  • Gemäß Ziffer D.2 des DCGK soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, wobei nach Ziffer D.3 des DCGK insbesondere ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet werden soll. Die jeweiligen Ausschussmitglieder und der Ausschussvorsitzende sollen namentlich in der Erklärung zur Unternehmensführung genannt werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus nur drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat ist im Einklang mit dem juristischen Schrifttum der Ansicht, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll erhöht werden kann. Entsprechend konnten die jeweiligen Ausschussmitglieder und der jeweilige Ausschussvorsitzende in der Erklärung zur Unternehmensführung nicht angegeben werden. Insoweit besteht eine Abweichung von den Empfehlungen in Ziffern D.2 und D.3 des DCGK. Mangels Bildung von Aufsichtsratsausschüssen ergeben sich auch mit Blick auf weitere Empfehlungen des DCGK, die auf Aufsichtsratsausschlüsse und deren Mitglieder Bezug nehmen (Ziffern C.10, D.4, D.8, D.11, D.13 und G.17 des DCGK), Folgeabweichungen. Vorstand und Aufsichtsrat haben aber am 23. März 2021 beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, die satzungsmäßige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf vier zu erhöhen und zwar auch mit dem Ziel, künftig einen Prüfungsausschuss zu bilden.

  • Gemäß Ziffer D.5 des DCGK soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer D.5 des DCGK.

  • Gemäß Ziffer G.1 des DCGK soll im Vergütungssystem insbesondere festgelegt werden, wie für die einzelnen Vorstandsmitglieder die Ziel-Gesamtvergütung bestimmt wird und welche Höhe die Gesamtvergütung nicht übersteigen darf (Maximalvergütung). Das am 23. März 2021 beschlossene Vergütungssystem entspricht dieser Empfehlung. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hatte ab Geschäftsjahr 2014 ein virtuelles Aktienoptionsprogramm implementiert, das für die zum bzw. ab dem 1. Januar 2014 abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge galt und die Zuteilung virtueller Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands vorsah. Nach Ablauf einer festgelegten Wartezeit gewährten die Aktienoptionen bei Ausübung ein Recht auf Barauszahlung in Abhängigkeit vom Aktienkurs der Aktie der SFC Energy AG zum Zeitpunkt der Ausübung. Während die Stückzahl der zuzuteilenden virtuellen Aktienoptionen von vornherein begrenzt war, war im Hinblick auf das Kurssteigerungspotenzial im Ausübungszeitraum der virtuellen Aktienoptionen keine betragsmäßige Begrenzung festgelegt. Der Aufsichtsrat vertritt die Ansicht, dass die Begrenzung des Wertzuwachses einer aktienkursbezogenen Vergütung dem Grundgedanken dieser Vergütungsform widersprechen und ihren wesentlichen Anreiz, auf einen steigenden Unternehmenswert hinzuwirken, konterkarieren kann, erkennt aber auch den Vorteil einer höhenmäßigen Begrenzung. Die Hauptversammlung der SFC Energy AG hatte den Aufsichtsrat der Gesellschaft am 19. Mai 2020 ermächtigt, ein Aktienoptionsprogramm für Mitglieder des Vorstands einzuführen. Der Aufsichtsrat wurde in diesem Zusammenhang auch ermächtigt, eine Begrenzung der Gesamthöhe (Cap) der Aktienoptionen festzulegen, was für alle danach implementierten Aktienoptionsprogramme vereinbart wurde. Da der Aufsichtsrat der SFC Energy AG insoweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hat, besteht bezogen auf die später implementierten Programme keine Abweichung mehr von Ziffer G.1 DCGK. Gemäß Ziffer G.1 des DCGK soll im Vergütungssystem insbesondere auch festgelegt werden, welchen relativen Anteil die Festvergütung einerseits sowie kurzfristig variable und langfristig variable Vergütungsbestandteile andererseits an der Ziel-Gesamtvergütung haben. Das am 23. März 2021 beschlossene Vergütungssystem entspricht dieser Empfehlung. Mangels Festlegung einer solchen Ziel-Gesamtvergütung, konnte bisher der Anteil der einzelnen Vergütungsbestandteile an dieser Ziel-Gesamtvergütung nicht festgelegt werden, sodass insoweit eine Abweichung von Ziffer G.1 des DCGK bestand.

Brunnthal, 23. März 2021

SFC Energy AG

Der Vorstand
Der Aufsichtsrat"