13. März 2008

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG

Für das Geschäftsjahr 2007 erklären Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG, dass seit dem 25. Mai 2007, das ist der Tag der Erstnotierung der SFC Smart Fuel Cell-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse, den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" sowohl in ihrer am 24. Juli 2006 bekannt gemachten Fassung vom 12. Juni 2006 als auch in ihrer am 20. Juli 2007 bekannt gemachten Fassung vom 14. Juni 2007 mit folgenden Einschränkungen entsprochen wurde:

  • Gemäß Ziffer 3.8 soll für den Fall, dass die Gesellschaft für den Vorstand und den Aufsichtsrat eine D&OVersicherung abgeschlossen hat, ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Die bestehende D&OVersicherung wurde ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes abgeschlossen. Nach Auffassung der Gesellschaft sollte eine D&O Versicherung eine vollständige und umfassende Absicherung eines eventuell eintretenden Risikos bieten, weshalb sie keinen Selbstbehalt für Vorstände und Aufsichtsräte einführen wird.

  • Gemäß Ziffer 4.2 soll bei der Zusammensetzung und Vergütung des Vorstandes eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder Vergleichsparameter ausgeschlossen sein. Zudem soll für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbart werden. Im Falle nicht vorhergesehener Entwicklungen können sich unter Umständen einmal festgelegte Vergleichsparameter als unangemessen herausstellen, weshalb kein kategorischer Ausschluss erklärt wird. Der Aufsichtsrat wird von etwaigen nachträglichen Änderungen nur in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch machen. Um den Vorständen zu ermöglichen, im Falle außergewöhnlich erfolgreicher Arbeit – relativ zu einem festgelegten Vergleichsmaßstab – angemessen an den geschaffenen Werten zu partizipieren, wird kein Cap vereinbart.

  • Gemäß Ziffer 5.3.3 soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die SFC Energy AG vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Sie nimmt daher von der Bildung eines solchen Ausschusses Abstand.

  • Gemäß Ziffer 5.6 soll der Aufsichtsrat regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2007 indes keine Effizienzprüfung vorgenommen. Angesichts des Börsengangs und der personellen Neubesetzung des Aufsichtsrats erschien eine solche Prüfung nach Ansicht der SFC Energy AG nämlich nicht angezeigt. Allerdings plant der Aufsichtsrat, im Jahr 2008 eine Effizienzprüfung durchzuführen.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG

Brunnthal, den 13. März 2008