23. März 2011

Entsprechenserklärung 2011 von Vorstand und Aufsichtsrat
der SFC Energy AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.

Für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom 22. März 2010, aktualisiert am 9. Dezember 2010, bis zum 1. Juni 2010 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf den Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 5. August 2009. Seit dem 2. Juni 2010 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 26. Mai 2010, die am 2. Juni 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils einschlägigen Fassung mit folgenden Ausnahmen durchgängig entsprochen wurde und wird:

  • Gemäß Ziffer 2.3.3 Satz 2 des Kodex in seiner Fassung vom 25. Mai 2010 soll die Gesellschaft die Aktionäre auch bei der Briefwahl und bei der Stimmrechtsvertretung unterstützen. Die Satzung der SFC Energy AG sieht die Möglichkeit der Stimmrechtsabgabe mittels Briefwahl bisher noch nicht vor. Die Verwaltung wird der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorschlagen, den Vorstand in der Satzung zu ermächtigen, die Abstimmung per Briefwahl in der Einladung zur Hauptversammlung vorzusehen. Wird der Vorschlag angenommen und lässt der Vorstand die Briefwahl zu, wird die Gesellschaft die Aktionäre auch bei der Briefwahl unterstützen. Die SFC Energy AG ermöglicht es ihren Aktionen zudem bereits jetzt, sich nach Maßgabe der Weisungen der Aktionäre durch einen von der SFC Energy AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung vertreten zu lassen und auf diese Weise ihre Stimme schon vor dem Tag der Hauptversammlung abzugeben.

  • Gemäß Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex in seiner Fassung vom 6. Juni 2008 sollte für den Fall, dass die Gesellschaft für den Vorstand eine D&O-Versicherung abschließt, ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Nach Ziffer 3.8 Abs. 2 Satz 1 des Kodex in seiner Fassung vom 18. Juni 2009, der der Bestimmung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) entspricht, hat der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu betragen. Die SFC Energy AG hat vor Verkündung des VorstAG eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands abgeschlossen, die einen solchen Selbstbehalt nicht vorsieht. Die Versicherung war auf Anfrage auch nicht bereit, gegen die nachträgliche Vereinbarung eines Selbstbehalts eine niedrigere Prämie einzusetzen. Nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in der Fassung des VorstAG musste der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder bis spätestens 1. Juli 2010 an die Vorschriften des VorstAG angepasst werden. Zum 1. Juli 2010 hat die SFC Energy AG eine neue D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats abgeschlossen, die die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt, so dass seit diesem Zeitpunkt insoweit keine Abweichung mehr vorliegt.

  • Gemäß Ziffer 4.2.1 Satz 1 des Kodex soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. Bis einschließlich 31. Dezember 2010 bestand der Vorstand aus zwei Personen, nämlich einem Chief Executive Officer (CEO) und einem Chief Operating Officer (COO). Am 31. Dezember 2010 lief die Amtzeit des Chief Operating Officer (COO) aus und die entsprechende Person stand für eine erneute Bestellung als Vorstandsmitglied nicht zur Verfügung. Seit dem 1. Januar 2011 werden die Leitungsaufgaben des Vorstands daher vorerst von dem vormaligen Chief Executive Officer (CEO) allein übernommen. Hierdurch wird unter anderem geschäftspolitische Kontinuität gewährleistet. Mittelfristig beabsichtigt der Aufsichtsrat, wieder ein zweites Vorstandsmitglied zu bestellen. Hierzu bedarf es indes eines sorgfältigen und pflichtgemäßen, umfassenden Auswahlprozesses. Aus diesen Gründen besteht der Vorstand seit dem 1. Januar 2011 zunächst nur aus nur einer Person und verfügt seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr über einen Vorsitzenden oder Sprecher.

  • Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 4 des Kodex soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Der Vorstandsanstellungsvertrag des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds sowie der bis zum 31. März 2011 laufende Vorstandsanstellungsvertrag des amtierenden Vorstandsmitglieds sahen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund keinen solchen Abfindungs-Cap vor. Ein entsprechender Cap wäre im Ergebnis nicht relevant geworden, da es zu keiner vorzeitigen Beendigung dieser Vorstandsanstellungsverträge gekommen ist. Der ab dem 1. April 2011 geltende Vorstandsanstellungsvertrag enthält einen entsprechenden Cap, so dass ab diesem Zeitpunkt insoweit keine Abweichung mehr vorliegt.

  • Gemäß Ziffer 5.3.1 des Kodex soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, wobei nach 5.3.2 des Kodex einbesondere ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet werden soll. Derzeit hat der Aufsichtsrat der SFC Energy AG zwei Ausschüsse aus seiner Mitte gebildet, nämlich einen Prüfungsausschuss und einen Personalausschuss. Die Verwaltung wird der nächsten ordentlichen Hauptversammlung vorschlagen, die satzungsmäßige Größe des Aufsichtsrates von sechs auf drei Mitglieder zu verringern. Für den Fall, dass dieser Vorschlag von der Hauptversammlung der SFC Energy AG angenommen wird, ist der Aufsichtsrat im Einklang mit dem juristischen Schrifttum der Ansicht, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch Ausschussbildung nicht sinnvoll erhöht werden kann. Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die Hauptversammlung wird der Aufsichtsrat die derzeit eingerichteten Ausschüsse daher auflösen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Abweichung von den Empfehlungen in Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 des Kodex vorliegen wird.

  • Gemäß Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die SFC Energy AG vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Sie nimmt daher von der Bildung eines solchen Ausschusses Abstand.

  • Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 der Kodex-Fassung vom 26. Mai 2010 soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. Von der Empfehlung zur Formulierung, Berücksichtigung und Veröffentlichung konkreter Ziele wird abgewichen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss eine am Unternehmensinteresse ausgerichtete effektive Beratung und Überwachung des Vorstands gewährleisten. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegte Altersgrenze sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigen. Die vorherige Festlegung konkreter Ziele oder geschlechtsspezifischer Quoten erachtet der Aufsichtsrat indes weder für erforderlich noch für angemessen, da hierdurch die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gerade für die SFC Energy AG als kleinere börsennotierte Aktiengesellschaft pauschal eingeschränkt würde. Dementsprechend erfolgt im Corporate Governance Bericht auch keine Berichterstattung über eine diesbezügliche Zielsetzung.

  • Gemäß Ziffer 5.4.6 Satz 4 des Kodex sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten. Dies ist derzeit nach der Satzung der SFC Energy AG der Fall. Die Verwaltung wird der nächsten ordentlichen Hauptversammlung allerdings vorschlagen, die Vergütung auf eine reine Festvergütung umzustellen. Für die Zukunft ist also eine Abweichung von Ziffer 5.4.6 Satz 4 des Kodex geplant. Nach Ansicht der SFC Energy AG trägt eine fixe Vergütungsstruktur der gesetzlichen Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats, die unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllen ist, besser Rechnung als eine Kombination mit erfolgsorientierten Vergütungskomponenten. Auf diese Weise werden auch potentielle Interessenkonflikte bei den Aufsichtsratsmitgliedern ausgeschlossen, die sich aus den Erfolgskriterien ergeben können. Zudem wird eine Beeinträchtigung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats in Fällen der Parallelität von vorstands- und aufsichtsratsbezogenen Erfolgskriterien ausgeschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG

Brunnthal, den 23. März 2011