22. März 2010

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.

Für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom 23. März 2009 bis zum 4. August 2009 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 6. Juni 2008, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger vom 8. August 2008. Seit dem 5. August 2009 bezieht sich die Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 18. Juni 2009, die am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils einschlägigen Fassung mit folgenden Ausnahmen durchgängig entsprochen wurde und wird:

  • Gemäß Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex in seiner Fassung vom 6. Juni 2008 sollte für den Fall, dass die Gesellschaft für den Vorstand eine D&O-Versicherung abschließt, ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Nach Ziffer 3.8 Abs. 2 Satz 1 des Kodex in seiner Fassung vom 18. Juni 2009, der der Bestimmung des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) entspricht, hat der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds zu betragen. Die Gesellschaft hat vor Verkündung des VorstAG eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands abgeschlossen, die einen solchen Selbstbehalt nicht vorsieht. Die Versicherung war auf Anfrage auch nicht bereit, gegen die nachträgliche Vereinbarung eines Selbstbehalts eine niedrigere Prämie einzusetzen. Nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in der Fassung des VorstAG muss der Selbstbehalt für Vorstandsmitglieder bis spätestens 1. Juli 2010 an die Vorschriften des VorstAG angepasst werden. Die Gesellschaft wird daher zum 1. Juli 2010 eine neue D&O-Versicherung für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats abschließen, die die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.

  • Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 4 des Kodex soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Die Vorstandsanstellungsverträge sehen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund keinen solchen Abfindungs-Cap vor. Ein entsprechender Cap würde im Ergebnis nicht relevant, da die beiden aktuellen Vorstandsanstellungsverträge eine verbleibende Laufzeit von weniger als zwei Jahren haben. Die Gesellschaft wird bei dem Neuabschluss von Vorstandsanstellungsverträgen aber auf die Vereinbarung eines entsprechenden Abfindungs-Caps achten.

  • Gemäß Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die SFC Energy AG vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Sie nimmt daher von der Bildung eines solchen Ausschusses Abstand.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG

Brunnthal, den 22. März 2010