28. März 2012

Entsprechenserklärung 2012 von Vorstand und Aufsichtsrat
der SFC Energy AG gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.

Für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom 23. März 2011, aktualisiert am 25. Juli 2011, bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf den Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010, die am 2. Juni 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils einschlägigen Fassung mit folgenden Ausnahmen durchgängig entsprochen wurde und wird:

  • Gemäß Ziffer 4.2.1 Satz 1 des Kodex soll der Vorstand aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben. In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 15. August 2011 bestand der Vorstand der Gesellschaft nur aus nur einer Person und verfügte nicht über einen Vorsitzenden oder Sprecher. Mit Wirkung ab dem 16. Au-gust 2011 hat der Aufsichtsrat ein zweites Vorstandsmitglied in der Funktion des Finanzvorstands (Chief Financial Officer, CFO) bestellt und das weitere Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) ernannt. Seit diesem Zeitpunkt liegt also keine Abweichung von Ziffer 4.2.1 Satz 1 des Kodex mehr vor.

  • Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 4 des Kodex soll bei Abschluss von Vorstandsverträgen darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Der bis zum 31. März 2011 laufende Vorstandsanstellungsvertrag des Chief Executive Officer (CEO) sah für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund keinen solchen Abfindungs-Cap vor. Ein entsprechender Cap wäre im Ergebnis aber auch nicht relevant geworden, da es zu keiner vorzeitigen Beendigung dieses Vorstandsvertrages gekommen ist. Sämtliche ab oder nach dem 1. April 2011 geltenden Vorstandsanstellungsverträge enthalten hingegen einen entsprechenden Cap, so dass seit diesem Zeitpunkt insoweit keine Abweichung mehr vorliegt.

  • Gemäß Ziffer 5.3.1 des Kodex soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, wobei nach Ziffer 5.3.2 des Kodex insbesondere ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet werden soll. In der Vergangenheit hat der Aufsichtsrat der SFC Energy AG zwei Ausschüsse aus seiner Mitte gebildet, nämlich einen Prüfungsausschuss und einen Personalausschuss. Am 5. Mai 2011 hat die Hauptversammlung der Gesellschaft beschlossen, die satzungsmäßige Größe des Aufsichtsrates von sechs auf drei Mitglieder zu verringern. Diese Satzungsänderung wurde am 24. Mai 2011 in das Handelsregister eingetragen. Der Aufsichtsrat ist im Einklang mit dem juristischen Schrifttum der Ansicht, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch Ausschussbildung nicht sinnvoll erhöht werden kann. Der Aufsichtsrat hat die vormals eingerichteten Ausschüsse daher aufgelöst, so dass eine Abweichung von den Empfehlungen in Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 des Kodex vorliegt.

  • Gemäß Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die SFC Energy AG vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Sie nimmt daher von der Bildung eines solchen Ausschusses Abstand.

  • Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Diese konkreten Ziele sollen insbesondere eine angemessene Beteiligung von Frauen vorsehen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. Von der Empfehlung zur Formulierung, Berücksichtigung und Veröffentlichung konkreter Ziele wird abgewichen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss eine am Unternehmensinteresse ausgerichtete effektive Beratung und Überwachung des Vorstands gewährleisten. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegte Altersgrenze sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigen. Die vorherige Festlegung konkreter Ziele oder geschlechtsspezifischer Quoten erachtet der Aufsichtsrat indes weder für erforderlich noch für angemessen, da hierdurch die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gerade für die SFC Energy AG als kleinere börsennotierte Aktiengesellschaft pauschal eingeschränkt würde. Dementsprechend erfolgt im Corporate Governance Bericht auch keine Berichterstattung über eine diesbezügliche Zielsetzung.

  • Gemäß Ziffer 5.4.6 Satz 4 des Kodex sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten. Dies war nach der Satzung der SFC Energy AG in der Vergangenheit der Fall. Am 5. Mai 2011 hat die Hauptversammlung beschlossen, die Vergütung auf eine reine Festvergütung umzustellen. Diese Satzungsänderung wurde am 24. Mai 2011 in das Handelsregister eingetragen. Damit liegt eine Abweichung von Ziffer 5.4.6 Satz 4 des Kodex vor. Nach Ansicht der SFC Energy AG trägt eine fixe Vergütungsstruktur der gesetzlichen Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats, die unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllen ist, besser Rechnung als eine Kombination mit erfolgsorientierten Vergütungskomponenten. Auf diese Weise werden auch potentielle Interessenkonflikte bei den Aufsichtsratsmitgliedern ausgeschlossen, die sich aus den Erfolgskriterien ergeben können. Zudem wird eine Beeinträchtigung der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats in Fällen der Parallelität von vorstands- und aufsichtsratsbezogenen Erfolgskriterien ausgeschlossen.

Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG

Brunnthal, den 27. März 2012