Bericht und Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB

Im Folgenden berichten der Vorstand und der Aufsichtsrat über die Corporate Governance bei der SFC Energy AG gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der nachstehende Bericht enthält zugleich die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB sowie den Vergütungsbericht. Er ist Teil des Lageberichts.

Der Begriff Corporate Governance steht für eine verantwortungsbewusste, transparente und an einer nachhaltigen Wertschaffung orientierten Unternehmensführung und umfasst das gesamte Leitungs- und Überwachungssystem eines Unternehmens einschließlich seiner Organisation, geschäftspolitischen Grundsätze und Leitlinien sowie der internen und externen Steuerungs- und Überwachungsmechanismen. Corporate Governance fördert das Vertrauen der nationalen und internationalen Anleger, der Geschäftspartner, der Finanzmärkte, der Mitarbeiter sowie der Öffentlichkeit in die Führung und Überwachung der SFC Energy AG. Mittel einer effektiven Corporate Governance sind die vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Achtung der Aktionärsinteressen sowie eine offene und aktuelle Unternehmenskommunikation. Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG fühlen sich den Grundsätzen einer guten Corporate Governance verpflichtet und sind davon überzeugt, dass diese eine wesentliche Grundlage für den Erfolg des Unternehmens ist.

Die Corporate Governance wird bei SFC Energy AG in regelmäßigen Abständen überprüft und weiter entwickelt. Die SFC Energy AG folgt den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex mit nur wenigen Ausnahmen, die der folgenden Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) entnommen werden können.

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG

Nach § 161 Aktiengesetz (AktG) haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden bzw. werden. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen. Die Gesellschaften können somit von den Empfehlungen des Kodex abweichen, sind dann aber verpflichtet, dies jährlich offen zu legen und zu begründen. Dies ermöglicht den Gesellschaften die Berücksichtigung branchen- oder unternehmensspezifischer Bedürfnisse. So trägt der Kodex zur Flexibilisierung und Selbstregulierung der deutschen Unternehmensverfassung bei.

Für den Zeitraum seit der letzten Entsprechenserklärung vom 29. März 2016 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Kodex-Fassung vom 5. Mai 2015, die am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde:

„Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils einschlägigen Fassung mit folgenden Ausnahmen durchgängig entsprochen wurde und wird:

  • Gemäß Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex ist bei D&O-Versicherungen für den Aufsichtsrat ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds zu vereinbaren. Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 7. Mai 2015 dem Aufsichtsrat ein umfassendes Absicherungspaket eingeräumt, um die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen Aufsichtsräten zu erleichtern. Die Gewinnung von fachlich geeigneten und unabhängigen Aufsichtsräten ist eine Aufgabe, die wegen der geographischen Breite der Geschäftstätigkeit, der Kapitalmarktorientierung und der beschränkten finanziellen Mittel des Unternehmens der Gesellschaft besondere Schwierigkeiten bereitet. Danach räumt § 16 Abs. 2 der Satzung den Aufsichtsratsmitglieder einen Anspruch auf eine durch die Gesellschaft abgeschlossene D&O-Versicherung zu ihren Gunsten ohne Selbstbehalt ein. Insoweit besteht eine Abweichung vom Kodex.

  • Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex soll die Vorstandsvergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat zum Geschäftsjahr 2014 ein virtuelles Aktienoptionsprogramm implementiert, das für die zum bzw. ab dem 1. Januar 2014 neu abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge gilt und die Zuteilung virtueller Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Nach Ablauf einer festgelegten Wartezeit gewähren die Aktienoptionen bei Ausübung ein Recht auf Barauszahlung in Abhängigkeit vom Aktienkurs der Aktie der SFC Energy AG zum Zeitpunkt der Ausübung. Während die Stückzahl der zuzuteilenden virtuellen Aktienoptionen von vornherein begrenzt ist, ist im Hinblick auf das Kurssteigerungspotential im Ausübungszeitraum der virtuellen Aktienoptionen keine betragsmäßige Begrenzung festgelegt. Der Aufsichtsrat vertritt die Ansicht, dass die Begrenzung des Wertzuwachses einer aktienkursbezogenen Vergütung dem Grundgedanken dieser Vergütungsform widerspricht und ihren wesentlichen Anreiz, auf einen steigenden Unternehmenswert hinzuwirken, konterkarieren würde. Angesichts der nicht vollständigen betragsmäßigen Begrenzung aller variablen Vergütungsteile weist die Vergütung der Vorstandsmitglieder damit auch insgesamt keine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex.

  • Gemäß Ziffer 4.2.5 Absatz 3 des Kodex sollen im Vergütungsbericht die Zuwendungen an jedes Vorstandsmitglied im letzten Geschäftsjahr ergänzt um die erreichbare Maximal- und Mindestvergütung dargestellt werden. Zu diesem Zweck soll die dem Kodex angehängte Mustertabelle in Anhang I genutzt werden. Da, wie zuvor erklärt, eine betragsmäßige Begrenzung der variablen Vergütung bei der SFC Energy AG nicht vorgesehen ist, kann auch keine Maximalvergütung ausgewiesen werden. Aus diesem Grund wird von einer Darstellung der Maximalvergütung in den Mustertabellen abgesehen. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 4.2.5 Absatz 3 des Kodex.

  • Gemäß Ziffer 5.3.1 des Kodex soll der Aufsichtsrat abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden, wobei nach Ziffer 5.3.2 des Kodex insbesondere ein Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet werden soll. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus nur drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat ist im Einklang mit dem juristischen Schrifttum der Ansicht, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch die Bildung von Ausschüssen nicht sinnvoll erhöht werden kann. Insoweit besteht eine Abweichung von den Empfehlungen in Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 des Kodex.

  • Gemäß Ziffer 5.3.3 des Kodex soll der Aufsichtsrat einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat vertritt im Einklang mit dem juristischen Schrifttum die Ansicht, dass die Bildung eines Nominierungsausschusses obsolet ist, wenn im Aufsichtsrat keine Arbeitnehmer vertreten sind. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 5.3.3 des Kodex.

  • Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen, die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen. Die Zielsetzung und der Stand der Umsetzung sollen im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. Von der Empfehlung zur Formulierung, Berücksichtigung und Veröffentlichung konkreter Ziele wird abgewichen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats muss eine am Unternehmensinteresse ausgerichtete effektive Beratung und Überwachung des Vorstands gewährleisten. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegte Altersgrenze sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigen. Die vorherige Festlegung von über die gesetzlich geforderte Festsetzung einer Frauenzielquote für den Aufsichtsrat nach § 111 Abs. 5 AktG hinausgehenden konkreten Zielen oder Quoten erachtet der Aufsichtsrat indes weder für erforderlich noch für angemessen, da hierdurch die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gerade für die SFC Energy AG als kleinerer börsennotierter Aktiengesellschaft mit einem nur aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat pauschal eingeschränkt würde. Dementsprechend erfolgt im Corporate Governance Bericht auch keine Berichterstattung über eine diesbezügliche Zielsetzung. Insoweit besteht eine Abweichung von Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex.

  • Gemäß Ziffer 7.1.2 Satz 4, 1. Hs. des Kodex soll der Konzernabschluss innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein. Von dieser Empfehlung weicht die Gesellschaft dieses Jahr aufgrund eines kurzfristigen und unvorhersehbaren krankheitsbedingten Ausfalls eines wesentlichen Mitarbeiters der Abteilung Financing & Controlling ab. Dieser Ausfall führte zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung bei der Erstellung des Jahresabschlusses und machte so die Einhaltung der 90 Tagesfrist tatsächlich unmöglich. Im nächsten Jahr beabsichtigt die Gesellschaft diese Frist wieder einzuhalten.

Die Entsprechenserklärung ist auf der Internetseite der SFC Energy AG unter www.sfc.com/de/investoren/corporate-governance#header dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht.

Struktur und Arbeitsweise der Leitungs- und Kontrollorgane

Eine verantwortungsvolle und transparente Unternehmensführung und Kontrollstruktur ist für die SFC Energy AG die zentrale Grundlage zur Schaffung von Werten und Vertrauen. Die Struktur der Leitungs- und Kontrollorgane innerhalb der Gesellschaft stellt sich wie folgt dar:

Aktionäre und Hauptversammlung

Die Aktionäre der SFC Energy AG üben ihre Mitbestimmungs- und Kontrollrechte auf der mindestens einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung aus. Die SFC Energy AG unterrichtet ihre Aktionäre, wie auch Analysten, Aktionärsvereinigungen, Medien sowie die interessierte Öffentlichkeit, regelmäßig in einem Finanzkalender, der im Geschäftsbericht, in den Quartalsberichten sowie auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlicht ist. Im Rahmen ihrer Investor Relations-Tätigkeit finden zudem regelmäßige Treffen der Gesellschaft mit Analysten und institutionellen Anlegern statt. Zudem hält die Gesellschaft jährlich eine Analystenkonferenz, zuletzt am 26. November 2014, ab.

Die Hauptversammlung der SFC Energy AG findet jährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt und entscheidet über sämtliche ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben wie z.B. die Gewinnverwendung, Wahl und Entlastung der Aufsichtsrats- sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder, Wahl des Abschlussprüfers oder Änderung der Satzung der Gesellschaft.

Zur Erleichterung der Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung werden diese bereits im Vorfeld der Hauptversammlung durch den Geschäftsbericht und die Einladung zur Versammlung umfassend über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die anstehenden Tagesordnungspunkte unterrichtet. Sämtliche Dokumente und Informationen zur Hauptversammlung, einschließlich des Geschäftsberichts, sind auch auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlicht. Um die Wahrnehmung der Aktionärsrechte zu erleichtern, bietet SFC Energy AG allen Aktionären, die ihre Stimmrechte nicht selbst ausüben können oder wollen, an, über einen weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung abzustimmen.

Vorstand

Der Vorstand der SFC Energy AG leitet das Unternehmen mit dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung und im Unternehmensinteresse, also unter Berücksichtigung der Belange der Aktionäre, seiner Arbeitnehmer und der sonstigen dem Unternehmen verbundenen Gruppen. Der Vorstand handelt dabei frei von Weisungen Dritter und nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung und der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand sowie unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Hauptversammlung. Bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen achtet der Vorstand der SFC Energy AG zudem auf Vielfalt (Diversity) und strebt dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen an.

Unbeschadet des Grundsatzes der Gesamtverantwortung, wonach alle Mitglieder des Vorstands die Verantwortung für die Geschäftsführung gemeinsam tragen, führt jedes Mitglied des Vorstands das ihm übertragene Ressort in eigener Verantwortung. Der Vorstandsvorsitzende hat die Federführung in der Gesamtleitung und der Geschäftspolitik des Unternehmens. Er sorgt für die Koordination und Einheitlichkeit der Geschäftsführung im Vorstand und vertritt die Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit. Im abgelaufenen Geschäftsjahr bestand der Vorstand der SFC Energy AG aus drei Mitgliedern, nämlich Herrn Dr. Peter Podesser, der die Funktion des Chief Executive Officer (CEO) ausübt und Herrn Pol, der den Bereich Vertrieb SFC/PBF verantwortet, zudem bis zu seinem Ausscheiden am 16. Mai 2014 Herrn Gerhard Inninger als Chief Financial Officer (CFO). Diese Position übernahm am 1. September 2014 Herr Steffen Schneider.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SFC Energy AG arbeiten zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Strategie, der Risikolage und des Risikomanagements sowie über alle sonstigen wichtigen Ereignisse, die für die Leitung des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind. Auch die strategische Ausrichtung der SFC Energy AG wird regelmäßig mit dem Aufsichtsrat abgestimmt. Wesentliche Entscheidungen des Vorstands sind nach der vom Aufsichtsrat erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand zudem an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden.

Im abgelaufenen Geschäftsjahr traten bei den Mitgliedern des Vorstands der SFC Energy AG keine Interessenkonflikte auf, die unverzüglich gegenüber dem Aufsichtsrat offenzulegen gewesen wären. Herr Dr. Podesser war im vergangenen Geschäftsjahr Mitglied im Aufsichtsrat der COC AG, Burghausen. Im Übrigen war kein Vorstandsmitglied Mitglied des Aufsichtsrats bei nicht zum Konzern gehörenden Gesellschaften.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht diesen bei der Leitung der SFC Energy AG. In Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen sind, ist der Aufsichtsrat unmittelbar eingebunden. Bestimmte Angelegenheiten der Geschäftsführung bedürfen nach Maßgabe von Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung des Vorstands oder Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat begleitet den Vorstand aktiv durch Beratungen und Diskussionen, nimmt die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr und überwacht die Geschäftsführung auf der Grundlage von Vorstandsberichten und gemeinsamen Sitzungen laufend (siehe hierzu auch den Bericht des Aufsichtsrats auf Seite 25 ff).

Der Aufsichtsratsvorsitzende koordiniert die Arbeit im Aufsichtsrat, leitet die Aufsichtsratssitzungen und nimmt die Belange des Gremiums nach außen wahr. Mit dem Vorstand steht er in regelmäßigem Kontakt und berät mit ihm insbesondere die Strategie, die Geschäftsentwicklung und das Risikomanagement des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, die im Rahmen von Gesetz und Satzung u.a. Regelungen zu den Aufsichtsratssitzungen und Beschlussfassungen, zur Verschwiegenheitspflicht und zum Umgang mit Interessenkonflikten enthält.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Nach § 10 Abs. 1 der Satzung setzte sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2014 aus insgesamt drei Mitgliedern zusammen, die allesamt von der Hauptversammlung gewählt wurden. Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 waren(i) Herr Tim van Delden, (ii) Herr David Morgan, (iii) Herr Dr. Jens Thomas Müller (bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Mai 2014) sowie (iv) Herr Hubertus Krossa (seit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Mai 2014). Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wurden die Herr Tim van Delden und Herr David Morgan bei der letzten Wahl zum Aufsichtsrat in der Hauptversammlung am 9. Mai 2012 einzeln gewählt. Ebenso erfolgte die Wahl von Herrn Hubertus Krossa in der Hauptversammlung vom 16. Mai 2014 einzeln.

Von den amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern qualifiziert sich insbesondere Herr David Morgan als unabhängiger Finanzexperte im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Er verfügt über langjährige Berufserfahrung als englischer Wirtschaftsprüfer und ist seit mehreren Jahren in unterschiedlichen herausgehobenen Positionen im Bereich der Unternehmensfinanzen tätig. Herr Morgan war, bis zu dessen Auflösung im Geschäftsjahr 2011, auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Gesellschaft.

Der Aufsichtsrat hat für seine Zusammensetzung keine konkreten Ziele benannt. Um eine pflichtgemäße Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben sicherzustellen, wird sich der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung auch zukünftig in erster Linie von den Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen der in Betracht kommenden Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dabei wird der Aufsichtsrat auch die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder, eine in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats niedergelegte Altersgrenze sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigen. Die vorherige Festlegung konkreter Ziele oder geschlechtsspezifischer Quoten erachtet der Aufsichtsrat indes weder für erforderlich noch für angemessen, da hierdurch die Auswahl geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten gerade für die SFC Energy AG als kleinere börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat pauschal eingeschränkt würde.

Mit Ausnahme von Herrn Dr. Jens Thomas Müller, der auf Vorschlag des Aktionärs HPE PRO Institutional Fund B.V., Amsterdam, Niederlande, der zum damaligen Zeitpunkt mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der SFC Energy AG hielt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt wurde, gehörten oder gehören dem Aufsichtsrat keine ehemaligen Mitglieder des Vorstands der SFC Energy AG an. Dem Aufsichtsrat gehört nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an.

Der Aufsichtsrat hat sich auch im Geschäftsjahr 2014 ausführlich mit potentiellen Interessenkonflikten seiner Mitglieder befasst und seinen Umgang hiermit erörtert und abgestimmt. Der Aufsichtsrat hat im Berichtsjahr keine potentiellen Interessenkonflikte in Bezug auf ein Aufsichtsratsmitglied festgestellt. Im Rahmen der Aufsichtsratssitzung am 22. März 2013 wurde aber vorsorglich der klarstellende Beschluss gefasst, dass das Aufsichtsratsmitglied David Morgan, der gleichzeitig Vorsitzender des Beirats von Conduit Ventures Ltd. („Conduit“) ist, von der Beschlussfassung im Aufsichtsrat ausgeschlossen wird, wenn über den Erwerb von Unternehmen oder enge Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen abgestimmt werden sollte, an denen Conduit beteiligt ist. Durch den beschlossenen Stimmrechtsausschluss sollen Interessenkonflikte vermieden werden. Zu entsprechenden Beschlussfassungen ist es im Berichtsjahr allerdings nicht gekommen.

Die Amtsperiode des Aufsichtsrats beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Die laufende Amtsperiode endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017. Herr Hubertus Krossa wurde, um einen Gleichlauf mit den Wahlperioden der anderen Aufsichtsratsmitglieder zu gewährleisten, ausnahmsweise nur bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2017 gewählt.

Ausschüsse des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat auch im Geschäftsjahr 2014 keine Ausschüsse gebildet, da er – im Einklang mit dem juristischen Schrifttum – die Ansicht vertritt, dass die Effizienz der Beratungs- und Kontrolltätigkeit bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat durch Ausschussbildung nicht sinnvoll erhöht werden kann. Die Bildung eines Nominierungsausschusses ist nach Ansicht des Aufsichtsrats zudem obsolet, da im Aufsichtsrat der Gesellschaft keine Arbeitnehmervertreter vertreten sind.

Angaben zu relevanten Unternehmensführungspraktiken

Es werden bei der SFC Energy AG keine Unternehmensführungspraktiken angewandt, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Risikomanagement

Der verantwortungsbewusste Umgang mit Risiken zählt zu den Aufgaben einer guten Corporate Governance. Der Vorstand der SFC Energy AG stellt ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im Unternehmen sicher. Hierdurch ist gewährleistet, dass Risiken rechtzeitig erkannt und Risikopotenziale minimiert werden. Einzelheiten zum Risikomanagement sind im Chancen- und Risikobericht des Konzernlageberichts, auf Seite 76 ff dargestellt.

Transparenz

Es ist das Ziel der SFC Energy AG, eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten und allen Zielgruppen die gleichen Informationen zum gleichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Über das Internet können sich alle Zielgruppen über aktuelle Entwicklungen bei der Gesellschaft informieren. Ad-hoc-Mitteilungen der Gesellschaft sind auf der Webseite der SFC Energy AG veröffentlicht. Auch Pressemitteilungen sowie sonstige Unternehmensnachrichten werden hier zur Verfügung gestellt. Die Entsprechenserklärung und alle nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sind auf der Internetseite der Gesellschaft ebenfalls zugänglich gemacht.

Nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz müssen die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der SFC Energy AG und bestimmte Mitarbeiter in Führungspositionen sowie die mit ihnen in enger Beziehung stehenden Personen den Erwerb und die Veräußerung von Aktien der Gesellschaft und sich darauf beziehender Finanzinstrumente offen legen. Das Vorstandsmitglied Herr Steffen Schneider hat der SFC Energy AG mitgeteilt, dass er am 18. Dezember 2014 insgesamt 1.000 Stückaktien der Gesellschaft erworben hat. Das damalige Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Jens Müller hat der SFC Energy AG mitgeteilt, dass er am 5. März 2014 insgesamt 25.000 Stückaktien der Gesellschaft, am 6. März 2014 insgesamt 17.835 Stückaktien der Gesellschaft und am 7. März 2014 insgesamt 2.165 Stückaktien der Gesellschaft verkauft hat. Daneben wurden im Geschäftsjahr 2014 keine offenlegungspflichtigen Geschäfte durch Mitglieder des Vorstands und/oder Aufsichtsrats getätigt.

Sämtliche Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a Wertpapierhandelsgesetz sind auf der Webseite der Gesellschaft unter www.sfc.com veröffentlicht. Der Gesamtbesitz aller Vorstandsmitglieder an Aktien der SFC Energy AG betrug zum 31. Dezember 2014 2,60%, wobei auf das Vorstandsmitglied Hans Pol 1,35% und auf den Vorstandsvorsitzenden Dr. Peter Podesser 1,24% entfielen. Die Aufsichtsratsmitglieder besaßen zu diesem Stichtag 0,05% der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Der Konzernabschluss der SFC Energy AG sowie die Zwischenberichte erfolgen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) gemäß den Vorgaben des International Accounting Standards Board. Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. Der Abschlussprüfer hat an den Beratungen des Aufsichtsrats über den Konzernabschluss teilgenommen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung berichtet. Anteilseignern und Interessenten stehen der Abschluss und die Zwischenberichte auf der Webseite der Gesellschaft zur Verfügung.

Vergütungsbericht

Der Vergütungsbericht fasst die Grundsätze zusammen, die auf die Festlegung der Vergütung des Vorstandes der SFC Energy AG Anwendung finden und erläutert Höhe und Struktur der Vorstandseinkommen. Im Vergütungsbericht werden des Weiteren die Grundsätze und Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats beschrieben.

Vergütungssystem des Vorstandes

Nach dem Aktiengesetz in der Fassung des VorstAG ist die Festsetzung der Vorstandsvergütung dem Plenum des Aufsichtsrats vorbehalten. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands besteht aus den folgenden Elementen:

Die Vorstände erhalten eine feste jährliche Vergütung, die in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt wird.

Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder im Falle des Erreichens bestimmter Erfolgsziele jährlich eine variable Vergütung (erfolgsabhängiger Bonus). Im Geschäftsjahr 2014 waren die Ziele jeweils mit 1/3 von der Budgetzielerreichung Konzernumsatz (basierend auf dem budgetierten Umrechnungskurs des kanadischen Dollars zum Euro), Bruttomarge bereinigt und EBITDA bereinigt abhängig.

Darüber hinaus bestand für die Vorstände bis zum Geschäftsjahr 2014 die Möglichkeit, im Rahmen eines Long Term Incentive Programms (LTIP) des Konzerns unter bestimmten Umständen und bei Erreichen bestimmter Erfolgsziele Bonuszahlungen für den Zeitraum der Dauer ihrer Vorstandsverträge zu erhalten. Herr Dr. Podesser nimmt an dem LTIP seit dem Jahr 2009 teil, Herr Inninger nimmt erst ab dem Jahr 2012 teil. Das LTIP basiert auf einem sog. Phantomaktienmodell und ist in jeweils dreijährige Performance-Zeiträume eingeteilt, die die Geschäftsjahre 2009 bis 2011, 2010 bis 2012 und 2011 bis 2013 (Herr Dr. Podesser) bzw. 2012 bis 2014 und 2013 bis 2015 (Herr Dr. Podesser und Herr Inninger) umfassen. Die Barvergütung am Ende jedes Dreijahreszeitraumes ist im Wesentlichen vom Aktienkurs der Gesellschaft und der Zielerreichung eines definierten EVA (Economic Value Added) für diesen Zeitraum abhängig. Weitere Einzelheiten zum LTIP finden Sie im Konzernanhang auf Seite 144 ff.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat zum Geschäftsjahr 2014 ein virtuelles Aktienoptionsprogramm (SAR-Programm 2014-2016) implementiert, das für die zum bzw. ab dem 1. Januar 2014 neu abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge gilt und die Zuteilung virtueller Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands vorsieht. Weitere Informationen zum SAR-Programm 2014-2016 finden Sie unter der Überschrift „Aktienoptionsprogramme“ auf Seite 43 des Geschäftsberichts.

Des Weiteren erhalten die Mitglieder des Vorstands bestimmte Nebenleistungen. So stellt die Gesellschaft den Vorständen jeweils einen Dienstwagen zur Verfügung. Die Gesellschaft übernimmt für die Vorstände die Prämien für eine Unfall-, Renten- und Lebensversicherung bis zu einem Höchstbetrag von jeweils EUR 10.000,00 jährlich und hat für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung („D&O-Versicherung“) abgeschlossen, die einen Selbstbehalt in Höhe von 10% des Schadens bzw. des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung vorsieht.

Vorstandsvergütung im Jahr 2014

Die Bezüge der Mitglieder des Vorstands beliefen sich im Geschäftsjahr 2014 auf insgesamt EUR 1.014.197. In den Bezügen des Geschäftsjahres 2014 sind das Festgehalt, die Sachbezüge, die variablen erfolgs- und leistungsabhängigen Vergütungen, die Aufwendungen für das SAR Programm, sowie die Prämien für eine Unfall-, Renten- und Lebensversicherung enthalten. Diese Summe enthält sämtliche Beträge, die im Jahr 2014 ausgezahlt oder im Konzernabschluss 2014 zurückgestellt worden sind, abzüglich der zum 31. Dezember 2013 zurückgestellten Beträge.

Der Ausweis der Vergütung der Vorstandsmitglieder in individualisierter Form erfolgt auf Grundlage der im Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Mustertabellen in der am 30. September 2014 veröffentlichten Fassung. In Tabelle 1 werden die im Geschäftsjahr 2014 gewährten Zuwendungen, in Tabelle 2 die ausgezahlten Zuflüsse ausgewiesen. Da keine Höchstbeträge für die Vergütung im Rahmen des SARP vorgesehen sind, werden abweichend vom Deutschen Corporate Governance Kodex keine Maximalbeträge für die Vergütung ausgewiesen.

Vergütung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine reine jährliche Festvergütung in Höhe von jeweils EUR 25.000,00, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende das Zweifache und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütung erhält.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben zudem Anspruch auf Ersatz der ihnen in Ausübung ihrer Aufsichtsratstätigkeit entstandenen baren Auslagen, zu denen auch die auf ihre Auslagen entfallende Umsatzsteuer zu rechnen ist, sowie auf Einbeziehung in die von der Gesellschaft für ihre Organe abgeschlossene D&O-Haftpflichtversicherung.

Die Bezüge des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 verteilen sich auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder wie folgt:

Tim van Delden Vorsitzender Gesamt: 50.000€
David Morgan Stellv. Vorsitzender Gesamt: 37.500€
Dr. Jens Müller (bis 16. Mai 2014) Gesamt: 9.315€
Hubertus Krossa (seit 16. Mai 2014) Gesamt: 15.685€

Aktienoptionsprogramme

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat zum Geschäftsjahr 2014 ein virtuelles Aktienoptionsprogramm (SAR-Programm 2014-2016) mit dem Ziel implementiert, eine Gleichrichtung der Interessenlage von Aktionären und Vorstand zu schaffen. Das SAR-Programm 2014-2016, das die Zuteilung virtueller Aktienoptionen an die Mitglieder des Vorstands vorsieht, gilt für die zum bzw. ab dem 1. Januar 2014 neu abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge und löst das bisher bestehende LTIP insoweit ab. Nach Ablauf einer festgelegten Wartezeit gewähren die virtuellen Aktienoptionen bei Ausübung ein Recht auf Barauszahlung in Abhängigkeit vom Aktienkurs der Aktie der SFC Energy AG zum Zeitpunkt der Ausübung. Die Stückzahl der zuzuteilenden virtuellen Aktienoptionen ist von vornherein begrenzt und reduziert sich, wenn zu vorab festgelegten Stichtagen der Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft vereinbarte Schwellen unterschreitet. Das virtuelle Aktienoptionsprogramm hat eine Laufzeit von sieben Jahren, wobei erstmalig nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ein Teil der ausgegebenen virtuellen Aktienoptionen gegen Zahlung eines Ausübungspreises von EUR 1,00 je virtueller Aktienoption ausgeübt werden kann, sofern vorab definierte Erfolgsziele erreicht worden sind.

Die Rahmenbedingungen für das SAR-Programm 2014-2016 lauten wie folgt:

Ausgabedatum 1. Januar 2014 (Hans Pol); 1. April 2014 (Dr. Peter Podesser); 1. September 2014 (Steffen Schneider)
Laufzeit 7 Jahre
Wartezeit 4 Jahre (Hans Pol); 4 bis 6 Jahre (Dr. Peter Podesser), 4 bis 6 Jahre (Steffen Schneider)
Verfalldaten 1. Januar 2015 (Hans Pol); 1. April 2015, 1. April 2016 und 1. April 2017 (Dr. Peter Podesser), 1. September 2015, 1. September 2016 und 1. September 2017 (Steffen Schneider)
Ausübungspreis EUR 1,00
Erfolgsziel Kursanstieg gegenüber Aktienkurs am Ausgabetag und bessere Entwicklung als Benchmark-Index (ÖkoDax)

Director’s Dealings

Alle meldepflichtigen Geschäfte der SFC Energy AG im Überblick: Kauf- und Verkaufsgeschäfte der SFC-Aktien und Wertpapiergeschäfte.

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Stimmrechtsmeldungen

Alle Stimmrechtsmeldungen nach §26 WpHG seit 2008 im Überblick.

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WpHG Meldungen

Alle WpHG Meldungen der SFC Energy AG über die Ausgabe neuer Aktien.

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