AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der SFC Energy AG

Stand: 16.08.2011

Die SFC Energy AG (SFC) entwickelt, produziert und vermarktet Direkt-Methanol-Brennstoffzellensysteme.


Hinweis: Der Einsatz der Produkte erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die Produkte bieten eine Funktion und Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Produktes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik erwartet werden kann.

1.Geschäftsbedingungen, Angebot, Vertragsabschluss
1.1 Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von SFC gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.2 Sämtliche Bestellungen (telefonisch, E-mail, Telefax oder Post) erlangen mit ihrem Eintreffen bei der SFC für den Besteller Rechtsverbindlichkeit.
1.3 Der jeweilige Kaufvertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch SFC oder mit einer beidseitigen Anfertigung eines gemeinsamen  Kaufvertrags zustande.
2.Lieferfrist, Versand, Lieferung, Gefahrenübergang
2.1 Lieferfrist: Grundlage für eine Lieferverpflichtung von SFC ist die in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Lieferfrist.
2.2 Lieferverzug: Bei Lieferverzug, ist der Kunde berechtigt unter Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Falle verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung jedweder  Schadenersatzansprüche gegenüber SFC aus dem Vertragsrücktritt.
2.3 Jegliche Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Erfolgt diese nicht oder nicht rechtzeitig, zeigt SFC dies dem Kunden gegenüber an.
2.4 Versand und Gefahrenübergang: Wird statt der Abholung durch den Kunden der Versand des Produkts vereinbart, erfolgt dieser auf Gefahr des Kunden.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung von SFC an die den Transport ausführende Person übergeben wurde.
3.Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise ergeben sich aus dem Kaufvertrag bzw. der von SFC erstellten Auftragsbestätigung sowie der Rechnung. Sie gelten ab Geschäftssitz von SFC ohne Versandkosten (Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Zoll) und ohne Umsatzsteuer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
3.2 Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung ist bei Abholung der Produkte der Kaufpreis bei Übergabe oder per Vorausüberweisung zu zahlen. Bei vereinbartem Versand wird die Versendung erst nach Zahlungseingang vorgenommen. Wird im Ausnahmefall Zahlung erst nach Abholung/Warenausgang vereinbart, bleiben die Produkte bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich fälliger zusätzlicher Kosten Eigentum von SFC.
3.3 Befindet sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so gehen sämtliche der SFC hieraus entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden.
4.Gewährleistung
4.1 Als vereinbarte Eigenschaften der Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften, Beschaffenheiten, Leistungsdaten, Funktionalitäten und Qualitätsmerkmale, die in der Produktbeschreibung beschrieben sind. Weitere Beschaffenheitsvereinbarungen bestehen nicht. Insbesondere wird keine Gewähr für die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck übernommen.
4.2 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Wahl der SFC Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Kaufpreises oder des Minderwertes. Der Kunde trägt die SFC im Zusammenhang mit der Überprüfung der als mangelhaft gerügten Ware entstehenden Transport-, Arbeits- und sonstigen Kosten, wenn die Mängeluntersuchung ergibt, dass der vom Kunden angezeigte Mangel nicht der Gewährleistungsverpflichtung von SFC unterliegt. Die Kosten der Einsendung von schadhaften Produkten trägt der Kunde in jedem Fall.   
4.3 Etwaige Ansprüche des Kunden entfallen insbesondere, wenn mitgelieferte Betriebsanweisungen oder Warnhinweise vom Kunden oder dessen Kunden nicht befolgt werden bzw. das gelieferte Produkt unsachgemäß behandelt oder aufbewahrt wird, der Kunde das Produkt entgegen der Produktbeschreibung von SFC zusammen mit anderen Komponenten, Werkstoffen oder Materialen benutzt oder der Kunde oder ein nicht berechtigter Dritter in die gelieferte Ware eingegriffen oder hieran Änderungen vorgenommen hat.
4.4 Der Kunde wird die ihm von SFC gelieferte Ware unverzüglich untersuchen. Etwaige Mängel sind SFC vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab    Ablieferung, bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung anzuzeigen. Im Falle der nicht oder nicht     rechtzeitigen Anzeige von Mängeln gilt die gelieferte Ware im Bezug auf diese Mängel als genehmigt. Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß dieser Ziffer 4 sind danach ausgeschlossen.
5.Haftung
5.1 SFC haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und dann nur begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für SFC vorhersehbaren Schadens. Im Übrigen ist eine Haftung von SFC bei leicht oder einfach fahrlässiger Schadensverursachung ausgeschlossen.
5.2 Soweit SFC nach vorstehender Ziffer 5.1 haftet, ist die Haftung gegenüber dem Kunden pro Schadensfall auf das Dreifache des Netto-Verkaufspreises der gelieferten Ware beschränkt. Droht ein höherer Schaden, macht der Kunde SFC rechtzeitig in jedem Einzelfall hierauf aufmerksam.   
5.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren im Falle der Mängelgewährleistung gemäß Ziffer 4 in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
6.Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand
6.1 Ausschließlicher Erfüllungsort für Liefer- und Zahlungsverpflichtungen ist der Geschäftssitz von SFC.
6.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunde und SFC kommt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München. SFC ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
6.3 Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
6.4 Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
 

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